Wortlaut der 5. CoronaBekämpfungsverordnung vom 30.4., die ab 3.5. in Kraft tritt:

  • Beitrag veröffentlicht:1. Mai 2020

Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(5. CoBeLVO)
Vom 30. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr.
1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10.
März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober
2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen,
Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 1
(1) Es sind geschlossen:

  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  2. Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche
    Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
  3. Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und
    Außengastronomie),
  4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  5. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von
    Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen,
    Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
  6. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  7. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
    Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien,
    Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen,
  8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der
    Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden
    kann, insbesondere Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios,
    Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen
    Friseure und Fußpflegeeinrichtungen,
  9. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des
    Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen.
    Von der Schließung nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen sind Kantinen in
    Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und Einrichtungen der Polizei; diese dürfen
    ausschließlich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen
    Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet bleiben. Zu den Hygiene- und
    Sicherheitsmaßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands
    zwischen Personen von 1,5 Metern sowie die Steuerung des Zutritts (beispielsweise
    durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Kantinen
    zu vermeiden. Abhol-, Liefer- und Bringdienste durch Einrichtungen des Satzes 1 sind
    weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind der Straßenverkauf
    und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke unter Beachtung
    der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Einhaltung
    eines Mindestabstands, zulässig; Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 2 Sätze 3 und 4
    gelten entsprechend. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser
    Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht
    zulässig.
    (2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten
    Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
  10. Einzelhandelsbetriebe,
  11. Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
  12. Apotheken, Sanitätshäuser,
  13. Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des
    einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
  14. Banken und Sparkassen, Poststellen,
  15. Reinigungen, Waschsalons,
  16. Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken
    und Archive,
  17. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
  18. Großhandel.
    Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn
  19. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung
    von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,
  20. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch
    Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen
    vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung
    a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine
    Person pro 10 qm Verkaufsfläche,
    b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm
    höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm
    übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche
    befindet,
  21. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der
    Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann
    und
  22. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und
    Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
    Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für
    Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der
    jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung
    zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
  23. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  24. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer
    Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar
    ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  25. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete
    Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder
    sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den
    Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.
    (3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben,
    sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt
    auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen
    unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung
    von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig
    sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, Podologen, Integrationshelfer,
    Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen
    zugelassen. Gleiches gilt für Friseure und Fußpflegeeinrichtungen. Für die in den
    Sätzen 1, zweiter Halbsatz, 2 und 3 genannten Einrichtungen gilt im öffentlichen Raum
    und in den Räumlichkeiten des Dienstleisters Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 und 4
    entsprechend, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Alle Einrichtungen des
    Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen
    Anforderungen geöffnet. Patientinnen und Patienten haben in Einrichtungen des
    Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine
    Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
    (4) Es wird über die in dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen hinaus auch
    weiterhin dringend empfohlen, den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zu folgen,
    nach denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Räumen das
    Risiko von Infektionen reduzieren kann.
    (5) Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit
    einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind für den Außenbereich
    geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforderungen eingehalten sind und eine
    strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten
    Kartenkontingents, erfolgt. § 4 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.
    (6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport,
    Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und
    der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und
    Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und
    Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und
    Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden
    und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt.
    Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
    (7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des
    Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig.
    Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
  26. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und
    Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die
    an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und
    Landesstützpunkten trainieren,
  27. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,
  28. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene
    Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
    Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des
    Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass
  29. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen;
  30. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als
    1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen
    Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und
    Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein
    direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
  31. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen
    von maximal fünf Personen erfolgen;
  32. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden,
    insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräumen und benutzten Sportund
    Trainingsgeräten;
  33. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden;
    dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu
    gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht
    zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
    (8) Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungseinrichtungen und die
    Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu touristischen Zwecken. Dies gilt auch
    für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Hiervon ausgenommen sind
    Hotels, Beherbergungseinrichtungen und Unterkünfte jeglicher Art, die
    Geschäftsreisende, Reisende mit dienstlichem Anlass und in Härtefällen Gäste für
    private nicht touristische Zwecke aufnehmen. Die notwendigen hygienischen
    Anforderungen sind zu beachten.
    § 2
    (1) Untersagt sind
  34. Zusammenkünfte von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, insbesondere
    in Kirchen, Moscheen und Synagogen; die stille Einkehr in Gotteshäusern oder
    Gebetsräumen ist unter Wahrung des Mindestabstands und unter Steuerung des
    Zutritts zulässig,
  35. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  36. die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und
    sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen
    Bereich sowie
  37. Reisebusreisen.
    (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind Gottesdienste von Religions- oder
    Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen, Synagogen und
    sonstigen Gebetsräumen, unter Beachtung folgender Hygiene- und
    Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
  38. Die maximale Anzahl an Gottesdienstteilnehmerinnen und
    Gottesdienstteilnehmern beträgt höchstens eine Person pro 10 qm Grundfläche.
    Die Gemeinden treffen Vorkehrungen, dass Infektionsketten für die Dauer von 21
    Tagen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Die Gemeinde ist
    zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt hinsichtlich der
    Kontaktnachverfolgung im Falle von Infektionen verpflichtet.
  39. Der Mindestabstand zwischen den Personen, die nicht in häuslicher
    Gemeinschaft leben, beträgt mindestens 1,5 Meter. Es dürfen keine
    Gegenstände entgegengenommen und weitergereicht werden.
  40. Der Zutritt und das Verlassen der Gotteshäuser oder Gebetsräume sind zu
    steuern (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von
    Personen vor oder in den Gotteshäusern oder Gebetsräumen zu vermeiden.
  41. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist für Gottesdienstteilnehmerinnen
    und Gottesdienstteilnehmer vorzusehen. Ausgenommen sind Geistliche sowie
    Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und
    Kantore, Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung zusätzlicher
    Sicherheitsmaßnahmen, beispielsweise Wahrung eines größeren Abstandes
    zwischen Personen, Einhausungen oder durchsichtige Abtrennungen.
  42. Der Einsatz eines Chores und eines Orchesters ist untersagt. Auf
    Gemeindegesang sollte verzichtet werden.
  43. Gottesdienste in geschlossenen Räumen sollen die Dauer von 60 Minuten nicht
    überschreiten.
  44. Gottesdienste im Freien sind unter Einhaltung der Hygiene- und
    Sicherheitsmaßnahmen der Nummern 1 bis 5 zulässig.
    Die Religions- oder Glaubensgemeinschaften oder ihre Dachorganisationen erstellen
    Infektionsschutzkonzepte, in denen das Nähere zu Hygiene- und
    Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung,
    geregelt ist und legen diese nach Aufforderung dem zuständigen Gesundheitsamt vor.
    (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 sind zulässig
  45. die forschende Tätigkeit sowie die lehrende Tätigkeit in Kleingruppen an
    Hochschulen, Universitäten und öffentlich geförderten außeruniversitären
    Forschungseinrichtungen sowie Unterricht zur Ausbildung in öffentlichrechtlichen
    Ausbildungsverhältnissen unter Einhaltung gesondert
    vorzugebender Hygienevorschriften,
  46. die Aus- und Fortbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sowie die
    Fortbildung zur fachlichen Qualifizierung und Weiterqualifizierung von
    Verwaltungsbediensteten, soweit mindestens dem „Hygieneplan-Corona für die
    Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020, veröffentlicht auf der
    Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils geltenden Fassung
    vergleichbare Anforderungen eingehalten werden, insbesondere ein
    Mindestabstand von 1,5 Metern,
  47. Bildungsangebote in Musikschulen, ausgenommen Gesangsunterricht, soweit
    nicht mehr als drei Personen einschließlich der Lehrperson daran teilnehmen,
    und
  48. Bildungsangebote in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen und privaten
    Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich zur Vorbereitung auf den
    Erwerb von Schulabschlüssen, sowie Alphabetisierungsmaßnahmen, soweit
    mindestens dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom
  49. April 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung,
    in seiner jeweils geltenden Fassung vergleichbare Anforderungen eingehalten
    werden, insbesondere ein Mindestabstand von 1,5 Metern.
    § 3
    Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.
    § 4
    (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im
    Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands
    zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit,
    wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in
    häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht
    weiterhin auszuüben. Versammlungen unter freiem Himmel können ausnahmsweise
    durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen
    zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht
    vertretbar ist.
    (2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen
    (Ansammlung) ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der
    Gebietskörperschaften untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der
    Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege
    (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien) oder der Daseinsvorsorge
    zu dienen bestimmt sind.
    (3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei
    denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, einschließlich der
    erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen,
    sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der
    notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen
    bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und für
    Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig
    zusammenkommen müssen (beispielsweise bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr
    zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches
    Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
    (4) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der
    hierzu gehörenden Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt
    auch für den Aufenthalt an Haltestellen oder Bahnsteigen, ebenso für den freigestellten
    Schülerverkehr sowie für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der
    Fahrerin oder dem Fahrer ist nur möglich, wenn Trennvorrichtungen in den
    Fahrzeugen vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 gilt die Verpflichtung zum Tragen
    einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
  50. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  51. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer
    Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar
    ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  52. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fahrgastbetrieb, sofern anderweitige
    geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen
    werden; bei Betreten des Fahrgastraumes oder Verlassen des abgetrennten
    Bereiches gilt die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nach
    Satz 1.
    Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes
    (SchulG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Mund-
    Nasen-Bedeckung tragen.
    (5) Bestattungen im engsten Familienkreis sind zulässig.
    (6) Die Durchführung von Blutspendeterminen und das Betreiben von
    Blutspendediensten ist weiterhin zulässig. Dabei sind an die Pandemielage
    angepasste besondere hygienische Vorkehrungen zu treffen und es ist
    sicherzustellen, dass Spender, die einen Anhalt für einen Infekt bieten, bereits zu
    Beginn erkannt werden und keinen Termin erhalten oder die Einrichtung umgehend
    verlassen.
    (7) Für die Nutzung von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gilt Absatz 1 Satz 1
    bis 3.
    Teil 2
    Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten
    § 5
    (1) An allen Schulen in Rheinland-Pfalz entfallen sämtliche regulären
    Schulveranstaltungen, insbesondere der Unterricht sowie die regulären
    Betreuungsangebote. Die Schulen erfüllen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag
    insoweit durch ein pädagogisches Angebot, das in häuslicher Arbeit wahrgenommen
    werden kann. Die Schulpflicht besteht fort und wird durch die Wahrnehmung des
    pädagogischen Angebots zur häuslichen Arbeit erfüllt. Der Schulbetrieb wird gemäß
    den Vorgaben des für die Angelegenheiten des Schul- und Unterrichtswesens
    zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen
    Angelegenheiten zuständigen Ministerium ab dem 4. Mai 2020 in einem gestuften
    Verfahren, beginnend mit den Abschlussklassen und qualifikationsrelevanten Klassenund
    Jahrgangsstufen sowie mit der Klassenstufe 4 der Grundschulen zur Feststellung
    des erfolgreichen Besuchs der Grundschule gemäß § 46 der Schulordnung über die
    öffentlichen Grundschulen wieder aufgenommen. Weitere Klassenstufen folgen nach.
    Das gestufte Verfahren dient der einfacheren Einhaltung der Abstands- und
    Hygieneregeln bei deutlich reduzierter Schülerzahl in der Schule. Schülerinnen und
    Schüler, die auch nach Aufnahme des Schulbetriebs nicht am Präsenzunterricht
    teilnehmen, erhalten weiterhin ein pädagogisches Angebot zur häuslichen Arbeit.
    Prüfungen, Prüfungsvorbereitungen und Unterricht der Abschlussklassen dieses
    Schuljahres sowie Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und
    Nichtschüler können ab dem 27. April 2020 wieder stattfinden. Abweichungen von
    diesem Verfahren sind bei Schulen in freier Trägerschaft möglich; sie bedürfen der
    Zustimmung der Schulbehörde. Bei Aufnahme des Schulbetriebs müssen alle Schulen
    den „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ vom 21. April 2020,
    veröffentlicht auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, in seiner jeweils
    geltenden Fassung anwenden.
    (2) An allen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.
    § 6
    (1) In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich
    ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in
    Kindertagesstätten in Anspruch nehmen. Einrichtungen nach § 5 haben im Sinne einer
    Notversorgung Kinder zu betreuen (Notfallbetreuung), es sei denn, sie wurden durch
    Einzelverfügung geschlossen. Die Notfallbetreuung kommt vor allem für folgende
    Personen infrage:
  53. Kinder in Förderschulen und Kindertagesstätten mit heilpädagogischem
    Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders
    beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist;
  54. Kinder, deren Eltern zu Berufsgruppen gehören, deren Tätigkeiten zur
    Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates und der
    Grundversorgung der Bevölkerung notwendig sind, unabhängig davon, ob ein
    Elternteil oder beide Elternteile diesen Berufsgruppen angehören; zu diesen
    Gruppen zählen insbesondere Angehörige von Gesundheits- und Pflegeberufen,
    Polizei, Rettungsdienste, Justiz (einschließlich der Notariate und
    Rechtsanwaltskanzleien) und Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Lehrkräfte,
    Erzieherinnen und Erzieher oder Angestellte von Energie- und
    Wasserversorgung; für die Grundversorgung der Bevölkerung können auch
    andere Berufsgruppen notwendig sein, beispielsweise Angestellte in der
    Lebensmittelbranche, in der Landwirtschaft Tätige, Mitarbeitende von Banken
    und Sparkassen oder von Medienunternehmen;
  55. Kinder berufstätiger Alleinerziehender und anderer Sorgeberechtigter, die auf
    eine Betreuung angewiesen sind und keinerlei andere Betreuungslösung finden;
  56. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten
    Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des
    Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten;
  57. Kinder, bei denen der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes dies für
    zweckmäßig erachtet, auch wenn die Familie keine Individualleistung erhält
    sowie
  58. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die
    Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten
    sollen ermuntert werden, die Notfallbetreuung in Anspruch zu nehmen.
    Es ist darauf zu achten, dass der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.
    (2) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Notfallbetreuung in den Schulen sind, wird
    dort ein an die Situation angepasstes pädagogisches Angebot stattfinden. Für alle
    anderen Schülerinnen und Schüler muss eine Versorgung mit Lernmaterialien zum
    häuslichen Studium organisiert werden. Diese kann über digitale oder analoge
    Unterstützungsangebote erfolgen.
    (3) Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher, die in diesen Einrichtungen arbeiten
    und für die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem
    Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, sollen, nach Rücksprache mit ihren Ärztinnen und
    Ärzten sowie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in dieser Zeit nicht mehr an
    ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Sie können ihre Dienstpflicht am häuslichen
    Arbeitsplatz verrichten.
    (4) Personen, die bereits infiziert sind oder in häuslicher Gemeinschaft mit infizierten
    Personen leben, dürfen keine Notfallbetreuung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen.
    Dasselbe gilt für Personen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind,
    solange eine Pflicht zur Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht
    anwendbar.
    (5) Darüber hinaus gilt für Kindertageseinrichtungen, dass Personen mit akuten
    respiratorischen Symptomen jeder Schwere aus dem Einrichtungsbetrieb
    herauszuhalten sind. Dies gilt auch für Personen, die mit Personen, die respiratorische
    Symptome aufweisen, in häuslicher Gemeinschaft leben.
    Teil 3
    Einschränkung der Besuchsrechte für
    Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
    § 7
    (1) Die folgenden Einrichtungen dürfen nicht für Zwecke des Besuches von
    Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Betreuten betreten
    werden:
  59. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 bis 7 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des
    Infektionsschutzgesetzes (IfSG), ausgenommen Hospize,
  60. Einrichtungen der Pflege nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  61. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der
    Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  62. betreute Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 5 Satz
    1 Nr. 1 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22.
    Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung,
  63. betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen und mit
    Vorerkrankungen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG,
  64. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 2 für volljährige Menschen mit
    Intensivpflegebedarf oder schweren kognitiven Einschränkungen,
  65. Einrichtungen des betreuten Wohnens nach § 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG für
    volljährige Menschen mit Behinderungen und mit Vorerkrankungen,
  66. Wohneinrichtungen für ältere Menschen nach § 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG,
  67. Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG und
  68. Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG, die einem unter Nummer 4 bis 9
    beschriebenen Personenkreis entsprechen.
    (2) Über den Zugang zu
  69. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für
    Gerontopsychiatrie,
  70. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
  71. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
    jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die Leitung der
    jeweiligen Einrichtung.
    (3) Absatz 1 gilt nicht für
  72. Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen,
  73. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den
    Lebenspartner, die Verlobte oder den Verlobten,
  74. Seelsorgerinnen und Seelsorger, die in dieser Funktion die Einrichtung
    aufsuchen,
  75. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare, die in
    dieser Funktion die Einrichtung aufsuchen,
  76. rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, soweit ein persönlicher Kontakt zur
    Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach § 1896 des Bürgerlichen
    Gesetzbuchs erforderlich ist; Bevollmächtigte werden rechtlichen Betreuerinnen
    und Betreuern gleichgestellt,
  77. sonstige Personen, denen aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu
    gewähren ist,
  78. therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche.
    (4) Absatz 3 gilt nicht für Personen, die
  79. Kontaktpersonen der Kategorien I und Il entsprechend der Definition durch das
    Robert-Koch-Institut sind,
  80. bereits mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind,
  81. erkennbare Atemwegsinfektionen haben oder
  82. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, solange eine Pflicht zur
    Absonderung besteht; die Ausnahmen des § 13 sind nicht anwendbar.
    (5) Die Einrichtungen haben, im Einzelfall auch unter Auflagen, Ausnahmen vom
    Betretungsverbot nach Absatz 1 oder von der Einschränkung nach Absatz 4
    zuzulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein besonderes
    berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Begleitung von Schwerkranken oder
    Sterbenden oder Begleitung von Geburten vor. Die Einrichtungen haben die
    notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Einhaltung zu
    kontrollieren. Minderjährigen unter 16 Jahren und Personen mit erkennbaren
    Atemwegsinfektionen ist der Zutritt zu einer Einrichtung nach Absatz 1 untersagt.
    (6) Sofern das Betreten einer in Absatz 1 genannten Einrichtung nach den
    Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 zulässig ist, muss dennoch durch
    entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden, dass Mitarbeiterinnen und
    Mitarbeiter sowie andere Personen in den jeweiligen Einrichtungen nicht gefährdet
    werden.
    § 8
    (1) Den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Beschäftigung und Betreuung von
    Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungsgesetzen erhalten,
    untersagt. Den Nutzerinnen und Nutzern ist das Betreten der Einrichtung untersagt.
    Diese Regelungen gelten auch für Zuverdienstprojekte und andere Leistungsanbieter.
    (2) Abweichend von Absatz 1 können Menschen mit Behinderungen zur
    Aufrechterhaltung von Lieferketten in anerkannten Werkstätten für behinderte
    Menschen oder auf Außenarbeitsplätzen der anerkannten Werkstätten für behinderte
    Menschen ausnahmsweise beschäftigt und betreut werden, wenn sie damit
    einverstanden sind und die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
    gewährleistet ist. Die Beschäftigung oder Betreuung nach Satz 1 ist dem Ministerium
    für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie unverzüglich anzuzeigen und kann
    von diesem bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder aus anderen wichtigen
    Gründen untersagt werden.
    (3) Absatz 1 gilt auch für Tagesförderstätten und Tagesstätten für psychisch kranke
    Menschen.
    (4) Absatz 1 Satz 2 gilt ebenso in den Sozialpädiatrischen Zentren, den
    angeschlossenen Frühförderstellen sowie Autismus-Therapiezentren. Medizinisch
    notwendige Behandlungen und Therapien sowie notwendige heilpädagogische
    Maßnahmen dürfen durchgeführt werden; in diesen Fällen gilt das Betretungsverbot
    nach Absatz 1 Satz 2 nicht.
    (5) Wenn der individuell notwendige Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer
    von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 Abs. 1 des
    Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Tagesförderstätten oder Tagesstätten für
    psychisch kranke Menschen nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist ein
    Notdienst einzurichten. In diesen Fällen gilt das Betretungsverbot nach Absatz 1 nicht.
    (6) Den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken nach § 51 des Neunten Buches
    Sozialgesetzbuch ist die Durchführung aller beruflichen Maßnahmen untersagt.
    Teil 4
    Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
    § 9
    (1) Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis
    2025 aufgenommen sind, die Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität
    Mainz und Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag nach § 109 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch, die zum 29. April 2020 über Intensivbehandlungsbetten mit
    Beatmungsmöglichkeit verfügen und im Register der Deutschen Interdisziplinären
    Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI-Register) registriert und gelistet
    sind, haben ihre Intensivbehandlungsbetten mit Beatmungsmöglichkeit im jeweils
    notwendigen Umfang, mindestens jedoch 20 v. H. ihrer jeweiligen Kapazitäten, und
    die Behandlungskapazitäten der Normalversorgung in Isolierstationen im jeweils
    notwendigen Umfang einschließlich des für die Versorgung und Behandlung
    notwendigen Personals jederzeit für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen
    und Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung vorzuhalten.
    (2) Sollte ein Anstieg der Reproduktionsrate bei den Infektionen mit dem Coronavirus
    SARS-CoV-2 dies nach Feststellung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit
    und Demografie erforderlich machen, haben die in Absatz 1 genannten Krankenhäuser
    innerhalb von 72 Stunden nach dieser Feststellung weitere Intensivbehandlungsbetten
    mit Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung
    notwendigen Personals für die Versorgung und Behandlung von Patientinnen und
    Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung zu organisieren und vorzuhalten.
    (3) Die Krankenhäuser erstellen individuelle Organisationskonzepte, die eine
    dynamische Anpassung der Kapazitäten an das Infektionsgeschehen zulassen und
    geben diese dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
    bekannt.
    (4) Die Koordination in den fünf Versorgungsgebieten gemäß Krankenhausplan des
    Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025, ein kontinuierliches Monitoring des
    Infektionsgeschehens, insbesondere der aktuellen Entwicklung der Infektionszahlen
    und der Reproduktionszahl der Informationen des DIVI-Registers, sowie der ständige
    Informationsaustausch mit den kooperierenden Krankenhäusern der Maximal-und
    Schwerpunktversorgung in den fünf Versorgungsgebieten erfolgen, in enger
    Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie,
    weiterhin durch die Krankenhäuser, denen dies durch Bescheid des Ministeriums für
    Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 30. März 2020 als besondere
    Aufgabe zugewiesen wurde.
    § 10
    Zur zentralen landesweiten Information der Landesregierung und zur Koordination der
    Behandlungskapazitäten erfassen alle in der Versorgung von Patientinnen und
    Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung tätigen Einrichtungen fortlaufend,
    mindestens einmal täglich, die COVID-19-Fallzahlen, die belegten und verfügbaren
    Intensivbetten sowie die belegten und verfügbaren Beatmungsplätze und melden
    diese Daten elektronisch an das Informationssystem „Zentrale Landesweite
    Behandlungskapazitäten (ZLB)“ der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland und an das
    COVID-19-Register Rheinland-Pfalz.
    § 11
    (1) Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 2, die Geräte, welche zur invasiven
    oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind (Beatmungsgeräte),
    besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen
    Gesundheitsamt Folgendes zu melden:
  83. den Namen und die Anschrift der Einrichtung,
  84. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte,
  85. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte,
  86. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte,
  87. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit
    der Einrichtung sichergestellt ist, sowie
  88. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.
    Die in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Einrichtungen sind von der Meldepflicht nach
    Satz 1 befreit, soweit sie diese Angaben bereits in anderer geeigneter Form dem
    Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zur Verfügung stellen.
    (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere:
  89. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  90. stationäre und ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  91. Dialyseeinrichtungen,
  92. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch,
  93. Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, soweit
    diese nicht zugleich ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 des Fünften
    Buches Sozialgesetzbuch sind,
  94. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in Nummer 1
    bis 5 genannten Einrichtungen oder mit Krankenhäusern vergleichbar sind,
  95. Einrichtungen für ambulante Entbindungen nach § 24 f des Fünften Buches
    Sozialgesetzbuch,
  96. Arztpraxen und Zahnarztpraxen,
  97. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  98. Tierkliniken und ähnliche Einrichtungen,
  99. Sanitätshäuser sowie
  100. Kranken- und Pflegekassen.
    (3) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6
    unverzüglich dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
    weiterzuleiten.
    Teil 5
    Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende
    § 12
    (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der
    Bundesrepublik Deutschland in das Land Rheinland-Pfalz einreisen, sind verpflichtet,
    sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder
    eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14
    Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Satz 1 gilt auch für Personen, die
    zunächst in ein anderes Bundesland eingereist sind. Den in Satz 1 und 2 genannten
    Personen ist es in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht gestattet, Besuch von
    Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören.
    (2) Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eingereist sind, sind verpflichtet,
    unverzüglich nach Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das
    Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet,
    beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber
    unverzüglich zu informieren.
    (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 und 2 erfassten
    Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die neu oder nach längerer
    Abwesenheit erneut in eine Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende des Landes
    aufgenommen werden. Nach § 47 des Asylgesetzes in einer solchen
    Aufnahmeeinrichtung Wohnpflichtige sind verpflichtet, beim Auftreten von
    Krankheitssymptomen den Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber unverzüglich zu
    informieren und sich in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben. Die
    Aufnahmeeinrichtung hat die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu
    informieren.
    § 13
    (1) Von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfasst sind Personen,
  101. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der
    Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
  102. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
    b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (einschließlich der Notariate und
    Rechtsanwaltskanzleien),
    e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des
    Bundes, der Länder und der Kommunen,
    f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und
    internationaler Organisationen
    zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn
    oder den Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,
  103. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-,
    Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von
    Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets
    aufgehalten haben,
  104. die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar
    beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder
  105. die sich weniger als 72 Stunden außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten
    haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen
    insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des
    nicht im eigenen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende
    medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen
    sowie Gründe, die in Ausbildung oder Studium liegen.
    Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag
    weitere Ausnahmen zulassen.
    (2) § 12 gilt nicht für Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen
    Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und
    ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche
    Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der
    Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1
    vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer
    Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei
    der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz
  106. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
    überprüfen.
    (3) § 12 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und für Polizeivollzugsbeamte, die aus
    dem Einsatz oder aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. § 12
    gilt auch nicht für Angehörige ausländischer Streitkräfte, wenn diese im
    Geltungsbereich dieser Verordnung stationiert sind.
    (4) § 12 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in den
    Geltungsbereich dieser Verordnung einreisen; diese haben das Gebiet des
    Geltungsbereiches dieser Verordnung auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die
    hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Geltungsbereiches dieser
    Verordnung ist hierbei gestattet.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine
    Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im
    Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
    Teil 6
    Allgemeinverfügungen
    § 14
    Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der
    Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur
    Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz
    erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind zu widerrufen.
    Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allgemeinverfügungen der
    Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als
    Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit,
    Gesundheit und Demografie zu erlassen.
    Teil 7
    Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    § 15
    Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
  107. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 9 eine der genannten Einrichtungen
    betreibt,
  108. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 die gebotenen Hygiene- und
    Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
  109. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz die gebotenen Hygiene- und
    Sicherheitsmaßnahmen unterlässt,
  110. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 dritter Halbsatz als Dienstleister nicht sicherstellt,
    dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstleisters eine Mund-Nasen-
    Bedeckung tragen,
    5 entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 dritter Halbsatz als Kundin oder Kunde keine Mund-
    Nasen-Bedeckung trägt,
  111. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 ein Angebot für einen Verzehr vor Ort vorhält,
  112. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die gebotenen Hygienemaßnahmen unterlässt,
  113. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht durch Steuerung des Zutritts sicherstellt,
    dass die auf den Verkaufsflächen zulässige Personenzahl nicht überschritten
    wird,
  114. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der erforderliche
    Mindestabstand zwischen Personen eingehalten werden kann,
  115. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 als Betreiber der Einrichtung nicht sicherstellt,
    dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung eine Mund-Nasen-
    Bedeckung tragen,
  116. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 als Kundin oder Kunde oder Besucherin oder
    Besucher der Einrichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  117. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der erforderliche
    Mindestabstand zwischen Personen eingehalten werden kann,
  118. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 als Betreiber der Einrichtung nicht sicherstellt, dass
    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung eine Mund-Nasen-
    Bedeckung tragen,
  119. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 als Kundin oder Kunde oder Besucherin oder
    Besucher der Einrichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  120. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 die Einhaltung der erforderlichen
    Schutzmaßnahmen unterlässt,
  121. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 als Dienstleister oder Betreiber der Einrichtung nicht
    sicherstellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Mund-Nasen-
    Bedeckung tragen,
  122. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 als Kundin oder Kunde oder Besucherin oder
    Besucher der Einrichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
  123. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 5 die notwendigen hygienischen Anforderungen
    unterlässt,
  124. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 6 als Patientin oder Patient keine Mund-Nasen-
    Bedeckung trägt,
  125. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 die besonderen Hygieneanforderungen nicht einhält
    oder die Zutrittskontrolle nicht vornimmt,
  126. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 das Kontaktverbot oder den Mindestabstand nicht
    einhält,
  127. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Einrichtungen ohne Einhaltung der gebotenen
    Hygienemaßnahmen oder ohne Zustimmung des Trägers nutzt,
  128. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
  129. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 bei Trainingseinheiten die Öffentlichkeit nicht
    ausschließt,
  130. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 den Mindestabstand nicht einhält oder ein
    Training mit direktem Kontakt durchführt,
  131. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 Trainingseinheiten mit mehr als fünf Personen
    durchführt,
  132. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 4 die erforderlichen Hygieneanforderungen nicht
    einhält,
  133. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 5 die erforderlichen kontaktreduzierenden
    Maßnahmen nicht einhält,
  134. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 Übernachtungsangebote zu touristischen
    Zwecken vorhält,
  135. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 4 die notwendigen hygienischen Anforderungen
    unterlässt,
  136. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 an Zusammenkünften teilnimmt,
  137. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 die erforderlichen Hygiene- und
    Sicherheitsmaßnahmen nicht einhält,
  138. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 1 die gesondert vorgegebenen Hygienevorschriften
    nicht einhält,
  139. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 die dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in
    Rheinland-Pfalz“ vergleichbaren Anforderungen nicht einhält,
  140. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 die Beschränkung der Teilnehmerzahl nicht einhält,
  141. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 4 die dem „Hygieneplan-Corona für die Schulen in
    Rheinland-Pfalz“ vergleichbaren Anforderungen nicht einhält,
  142. entgegen § 3 eine Veranstaltung durchführt,
  143. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sich mit weiteren als den
    genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält,
  144. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht den erforderlichen Mindestabstand einhält,
  145. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 die notwendigen hygienischen Anforderungen
    unterlässt,
  146. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; dies gilt nicht
    für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 SchulG befördert werden,
  147. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 ohne Trennvorrichtung einen Fahrscheinverkauf
    ermöglicht,
  148. entgegen § 4 Abs. 6 die besonderen hygienischen Vorkehrungen unterlässt,
  149. entgegen § 6 Abs. 4 die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung durch infizierte
    Personen oder Reiserückkehrer veranlasst,
  150. entgegen § 6 Abs. 5 die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung durch
    Personen mit akuten respiratorischen Symptomen oder von Personen, die mit
    Personen, die respiratorische Symptome aufweisen, in häuslicher
    Gemeinschaft leben, veranlasst,
  151. entgegen § 7 Abs. 1 die dort genannten Einrichtungen besucht,
  152. entgegen § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genannten
    Einrichtungen besucht,
  153. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 3 die notwendigen hygienischen Schutzmaßnahmen
    unterlässt oder deren Einhaltung nicht kontrolliert,
  154. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 die dort genannten
    Einrichtungen besucht,
  155. entgegen § 7 Abs. 6 die entsprechenden Maßnahmen unterlässt,
  156. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 eine Beschäftigung oder Betreuung vornimmt,
  157. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Einhaltung der erforderlichen
    Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet,
  158. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Anzeige nicht vornimmt,
  159. entgegen § 8 Abs. 3 eine Beschäftigung oder Betreuung vornimmt,
  160. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 die Einrichtung betritt,
  161. entgegen § 8 Abs. 6 berufliche Maßnahmen durchführt,
  162. entgegen § 9 Abs. 1 die erforderlichen Intensivbehandlungsbetten mit
    Beatmungsmöglichkeit sowie die Behandlungskapazitäten der
    Normalversorgung in Isolierstationen einschließlich des für die Versorgung und
    Behandlung notwendigen Personals nicht vorhält,
  163. entgegen § 9 Abs. 2 die weiteren Intensivbehandlungsbetten mit
    Beatmungsmöglichkeit einschließlich des für die Versorgung und Behandlung
    notwendigen Personals nicht organisiert und vorhält,
  164. entgegen § 10 die erforderliche Meldung unterlässt,
  165. entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
  166. sich entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht auf direktem Weg in die
    eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
  167. sich entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht absondert,
  168. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 Besuch von Personen empfängt, die nicht dem
    eigenen Hausstand angehören,
  169. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht
    rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
  170. sich entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 nicht absondert, Besuch von Personen
    empfängt, die nicht dem eigenen Hausstand angehören oder die zuständige
    Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder informiert,
  171. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 bei Auftreten von Krankheitssymptomen den
    Träger der Aufnahmeeinrichtung hierüber nicht unverzüglich informiert oder
    sich nicht in die zugewiesene Unterkunft begibt,
  172. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung
    ausstellt,
  173. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde
    nicht anzeigt oder
  174. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Geltungsbereiches
    dieser Verordnung nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
    § 74 IfSG bleibt unberührt.
    § 16
    (1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 17. Mai 2020
    außer Kraft.
    (2) Die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. April 2020
    (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2020, tritt mit Ablauf
    des 2. Mai 2020 außer Kraft.
    Mainz, den 30. April 2020
    Die Ministerin
    für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie